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   KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19 Vollz   

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https://dejure.org/2019,88369
KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19 Vollz (https://dejure.org/2019,88369)
KG, Entscheidung vom 06.06.2019 - 5 Ws 65/19 Vollz (https://dejure.org/2019,88369)
KG, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz (https://dejure.org/2019,88369)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Rechtsbeschwerde wegen Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und Eingliederungsplans

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und Eingliederungsplans

  • rechtsportal.de

    Verwerfung der Beschwerde gegen erledigten Vollzugsplan mangels Feststellungsinteresse; Überprüfungs- und Fortschreibungspflicht des Vollzugs- und Eingliederungsplans; Inhaltliche Anforderungen an Fortschreibung des Vollzugsplans; Vollzugsplankonferenz nur ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (37)

  • KG, 21.07.2010 - 2 Ws 117/10

    Planung des Strafvollzuges: Anforderungen an die Durchführung einer Konferenz zur

    Auszug aus KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19
    Dieser behördeninterne Beratungsvorgang in der Form einer internen Dienstbesprechung (KG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 2 Ws 117/10 Vollz - m. w. Nachw.) stellt noch keinen Vollzugsverwaltungsakt dar; erst seine Umsetzung entfaltet Außenwirkung gegenüber dem Gefangenen (OLG Celle, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 13. November 2017, a. a. O.).

    ccc) Im Hinblick auf die Aufgabe des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln) als Orientierungsrahmen (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2013 - 2 BvR 1582/13 -, juris Rdnr. 4 und stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05 -, juris Rdnr. 16; KG, Beschluss vom 21. Juli 2010, a. a. O. [zu § 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG]; jeweils m. w. Nachw.) im Sinne eines "Fahrplans für den Vollzugsverlauf" (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., zu § 9 StVollzG Bln) und das in § 9 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln normierte Erfordernis, die Entwicklung des Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen, ist es geboten, eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage, sowohl betreffend die tatsächlichen Umstände als auch die persönliche Einschätzung durch die an der Vollzugsplanung maßgeblich Beteiligten, zu schaffen.

    Kommt es innerhalb des Zeitraums bis zur (neuen) Fortschreibung des Plans zu einem Wechsel in der Person der maßgeblich an der Vollzugsgestaltung Beteiligten, die gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln an der Vollzugsplankonferenz teilnehmen, so ist eine Stellungnahme nicht nur seitens der früher tätigen maßgeblich Beteiligten erforderlich, sondern auch derjenigen, die zum Fortschreibungszeitpunkt in diesem Sinne tätig sind (KG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - 2 Ws 176/11 Vollz - und 21. Juli 2010, a. a. O. [zur Zusammensetzung der Konferenz nach § 159 StVollzG nach Verlegung des Gefangenen vom Strafvollzug in die [[faktische]] Sicherungsverwahrung]).

  • BVerfG, 25.09.2006 - 2 BvR 2132/05

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollzugsplanung im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19
    ccc) Im Hinblick auf die Aufgabe des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln) als Orientierungsrahmen (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2013 - 2 BvR 1582/13 -, juris Rdnr. 4 und stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05 -, juris Rdnr. 16; KG, Beschluss vom 21. Juli 2010, a. a. O. [zu § 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG]; jeweils m. w. Nachw.) im Sinne eines "Fahrplans für den Vollzugsverlauf" (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., zu § 9 StVollzG Bln) und das in § 9 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln normierte Erfordernis, die Entwicklung des Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen, ist es geboten, eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage, sowohl betreffend die tatsächlichen Umstände als auch die persönliche Einschätzung durch die an der Vollzugsplanung maßgeblich Beteiligten, zu schaffen.

    Denn bei der Vollzugsplankonferenz handelt es sich um eine Beratung, eine Diskussion, in der verschiedene fachliche Sichtweisen über den Gefangenen zusammengeführt und ausgetauscht werden (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., zu § 9 Abs. 5 StVollzG) und die nicht durch ein ausschließlich schriftliches, auf den Austausch entsprechender Aktenvermerke beschränktes Verfahren ersetzt werden darf (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006, a. a. O., juris Rdnr. 18; Senat, Beschluss vom 20. Februar 1995 - 5 Ws 471/94 Vollz -, juris [nur Orientierungssatz] = NStZ 1995, 360; Feest/ Joester, a. a. O., Teil II § 8 LandesR Rdnr. 13; jeweils m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 28.02.2013 - 2 BvR 612/12

    Strafvollzug (Lockerungen; Ausführung zum Sterbebett des Vaters); effektiver

    Auszug aus KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19
    bb) Es ist weiterhin höchstrichterlich und obergerichtlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Gefangene ein Interesse haben kann, die Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme nachträglich gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG feststellen zu lassen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2013 - 2 BvR 612/12 -, juris Rdnr. 19; KG, Beschlüsse vom 6. Juli 2018 - 2 Ws 184/17 Vollz -, 16. Februar 2018 - 2 Ws 17/18 Vollz - und 6. August 2012 - 2 Ws 246/12 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, 21. Dezember 2018, a. a. O., 19. Dezember 2018, a. a. O. [betreffend den Beschwerdeführer]; Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 76; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8; jeweils m. w. Nachw.).

    cc) Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist erfolgte Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans zu einem schwerwiegenden, jedoch nicht mehr fortbestehenden Eingriff in Grundrechte geführt hat (zum Feststellungsinteresse in diesen Fällen z. B. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 28. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 19 und 15. Juli 2010 - 2 BvR 1023/08 -, juris Rdnr. 29, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06 -, juris Rdnr. 69 = BVerfGE 117, 71 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 439/14 [StrVollz] - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 Ws 1112/12 [StVollzG] - Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a. a. O.; Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 78; Bachmann, a. a. O., Abschnitt P Rdnr. 81; jeweils m. w. Nachw.; als eigenständige Fallgruppe ablehnend Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8 m. w. Nachw.).

  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug:

    Auszug aus KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19
    bb) Es ist weiterhin höchstrichterlich und obergerichtlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Gefangene ein Interesse haben kann, die Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme nachträglich gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG feststellen zu lassen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2013 - 2 BvR 612/12 -, juris Rdnr. 19; KG, Beschlüsse vom 6. Juli 2018 - 2 Ws 184/17 Vollz -, 16. Februar 2018 - 2 Ws 17/18 Vollz - und 6. August 2012 - 2 Ws 246/12 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, 21. Dezember 2018, a. a. O., 19. Dezember 2018, a. a. O. [betreffend den Beschwerdeführer]; Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 76; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8; jeweils m. w. Nachw.).

    cc) Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist erfolgte Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans zu einem schwerwiegenden, jedoch nicht mehr fortbestehenden Eingriff in Grundrechte geführt hat (zum Feststellungsinteresse in diesen Fällen z. B. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 28. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 19 und 15. Juli 2010 - 2 BvR 1023/08 -, juris Rdnr. 29, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06 -, juris Rdnr. 69 = BVerfGE 117, 71 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 439/14 [StrVollz] - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 Ws 1112/12 [StVollzG] - Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a. a. O.; Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 78; Bachmann, a. a. O., Abschnitt P Rdnr. 81; jeweils m. w. Nachw.; als eigenständige Fallgruppe ablehnend Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8 m. w. Nachw.).

  • KG, 21.07.2011 - 2 Ws 176/11

    Planung des Strafvollzugs: Erstellung eines neuen Vollzugsplans durch die frühere

    Auszug aus KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19
    Kommt es innerhalb des Zeitraums bis zur (neuen) Fortschreibung des Plans zu einem Wechsel in der Person der maßgeblich an der Vollzugsgestaltung Beteiligten, die gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln an der Vollzugsplankonferenz teilnehmen, so ist eine Stellungnahme nicht nur seitens der früher tätigen maßgeblich Beteiligten erforderlich, sondern auch derjenigen, die zum Fortschreibungszeitpunkt in diesem Sinne tätig sind (KG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - 2 Ws 176/11 Vollz - und 21. Juli 2010, a. a. O. [zur Zusammensetzung der Konferenz nach § 159 StVollzG nach Verlegung des Gefangenen vom Strafvollzug in die [[faktische]] Sicherungsverwahrung]).

    Ob im Fall der Vielzahl von Beteiligten zumindest teilweise ein schriftliches Verfahren in Betracht kommt (so Feest/Joester, a. a. O., Teil II § 8 LandesR Rdnr. 14; ferner [betreffend die Mitarbeiter einer anderen Justizvollzugsanstalt] KG, Beschluss vom 21. Juli 2011, a. a. O), bedarf vorliegend keiner Erörterung.

  • KG, 19.12.2018 - 5 Ws 165/18

    Unverschuldete Nichtkenntnisnahme der Strafvollstreckungskammer von einem

    Auszug aus KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19
    Denn das Gericht ist verpflichtet, Äußerungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen miteinzubeziehen (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. März 2019 - 2 BvR 2721/16 -, juris Rdnr. 17; Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 5 Ws 165/18 Vollz - und 19. November 2018, a. a. O. [beide betreffend den Beschwerdeführer]; jeweils m. w. Nachw.).

    bb) Es ist weiterhin höchstrichterlich und obergerichtlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Gefangene ein Interesse haben kann, die Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme nachträglich gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG feststellen zu lassen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2013 - 2 BvR 612/12 -, juris Rdnr. 19; KG, Beschlüsse vom 6. Juli 2018 - 2 Ws 184/17 Vollz -, 16. Februar 2018 - 2 Ws 17/18 Vollz - und 6. August 2012 - 2 Ws 246/12 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, 21. Dezember 2018, a. a. O., 19. Dezember 2018, a. a. O. [betreffend den Beschwerdeführer]; Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 76; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8; jeweils m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13

    Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt

    Auszug aus KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19
    Diesen Anforderungen, die verfassungsrechtlich im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich nicht zu beanstanden sind (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris Rdnr. 24), genügt die Rechtsbeschwerde nicht.

    Insbesondere dürfen sie nicht dazu führen, dass, soweit sich alle für die Rechtsverletzung maßgeblichen Umstände dem Vortrag der Rechtsbeschwerde zur Verfahrensrüge und der angefochtenen Entscheidung entnehmen lassen, dem Betroffenen eine Sachprüfung mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Rüge versagt wird (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015, a. a. O., juris Rdnr. 25 m. w. Nachw.).

  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

    Auszug aus KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19
    Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zuträfen (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 - 5 Ws 193/18 Vollz - [betreffend den Beschwerdeführer], 13. November 2017, a. a. O., und 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, jeweils m. w. Nachw.).

    a) Die zulässige Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren es sich hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche konkreten Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018, a. a. O., und 10. März 2017, a. a. O., jeweils m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19
    cc) Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist erfolgte Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans zu einem schwerwiegenden, jedoch nicht mehr fortbestehenden Eingriff in Grundrechte geführt hat (zum Feststellungsinteresse in diesen Fällen z. B. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 28. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 19 und 15. Juli 2010 - 2 BvR 1023/08 -, juris Rdnr. 29, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06 -, juris Rdnr. 69 = BVerfGE 117, 71 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 439/14 [StrVollz] - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 Ws 1112/12 [StVollzG] - Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a. a. O.; Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 78; Bachmann, a. a. O., Abschnitt P Rdnr. 81; jeweils m. w. Nachw.; als eigenständige Fallgruppe ablehnend Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8 m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19
    cc) Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist erfolgte Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans zu einem schwerwiegenden, jedoch nicht mehr fortbestehenden Eingriff in Grundrechte geführt hat (zum Feststellungsinteresse in diesen Fällen z. B. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 28. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 19 und 15. Juli 2010 - 2 BvR 1023/08 -, juris Rdnr. 29, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06 -, juris Rdnr. 69 = BVerfGE 117, 71 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 439/14 [StrVollz] - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 Ws 1112/12 [StVollzG] - Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a. a. O.; Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 78; Bachmann, a. a. O., Abschnitt P Rdnr. 81; jeweils m. w. Nachw.; als eigenständige Fallgruppe ablehnend Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8 m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17

    Versagung von Lockerungen und Langzeitbesuchen im Strafvollzug

  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 1023/08

    Menschenwürde (gerichtliche Überprüfung menschenunwürdiger

  • BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 729/08

    Verletzung des von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten

  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 1383/03

    Anfechtung der Feststellung zur Nichteignung für Vollzugslockerungen; effektiver

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvR 286/18

    Vollzug der Sicherungsverwahrung und vollzugsöffnende Maßnahmen

  • BVerfG, 25.09.2013 - 2 BvR 1582/13

    Strafvollzug (Resozialisierung; Lockerungen; Beschleunigungsgrundsatz;

  • OLG Hamburg, 25.06.2008 - 3 Vollz (Ws) 43/08

    Rückgriff auf die Sachkompetenz der Freiwilligen Selbstkontrolle der

  • OLG Stuttgart, 05.12.2011 - 4 Ws 69/10

    Strafvollstreckung: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der

  • OLG Celle, 24.10.2014 - 1 Ws 439/14

    Anfechtung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde über Verlegung eines

  • OLG Frankfurt, 22.11.2011 - 3 Ws 836/11

    Mit Entkleidung verbundene Durchsuchung - geschlossener Raum

  • OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 437/17

    Vollzugsplan; Unverzüglichkeit

  • OLG Frankfurt, 05.02.2013 - 3 Ws 1112/12

    Einzelfallregelungen in der Ordnungshaft

  • KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im

  • KG, 19.06.2018 - 2 Ws 139/17

    Strafvollzugsverfahren: Wahrung der Schriftform bei Einlegung einer

  • KG, 10.01.2019 - 2 Ws 260/18

    Maßregelvollzug in Berlin: Erlass und Anfechtbarkeit von Eilentscheidungen;

  • KG, 20.02.1995 - 5 Ws 471/94
  • BGH, 25.08.1967 - 1 StR 641/66

    Unbefugte Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln - Eintritt der

  • KG, 21.01.1987 - 5 Ws 477/86
  • BVerfG, 12.09.2016 - 1 BvR 1311/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung einer Multiplen Sklerose als

  • BVerfG, 16.05.2018 - 2 BvR 635/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur pauschalen Erhebung von Betriebs- und

  • OLG Celle, 14.04.2010 - 1 Ws 143/10

    Vollzugsplankonferenz: Anfechtbarkeit der Versagung der Teilnahme eines

  • OLG Hamburg, 24.02.2010 - 3 Vollz (Ws) 61/09

    Strafvollzugsverfahren: Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen in Abwesenheit

  • KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18

    Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Prüfung der Zulässigkeit des

  • KG, 29.01.2019 - 2 Ws 22/19

    Maßregelvollzug: Anfechtbarkeit der in Aussicht gestellten Versagung von

  • KG, 29.09.2016 - 5 Ws 101/16

    Strafvollzug: Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen für einen Antrag auf

  • KG, 26.11.2018 - 2 Ws 201/18

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer

  • KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19

    Zulassung von Gefangenen zu Langzeitbesuchen

    Anderenfalls ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 2 Ws 22/19 Vollz -, juris Rdnr. 2, 26. November 2018 - 2 Ws 201/18 Vollz - und 22. Mai 2017 - 2 Ws 47/17 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz -, 8. Januar 2019 - 5 Ws 94/18 Vollz - und 29. September 2016 - 5 Ws 101/16 Vollz -, juris; jeweils m. w. Nachw.).

    Die zulässige Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren es sich hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche konkreten Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019, a. a. O., 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rdnr. 23 und 19. November 2018 - 5 Ws 193/18 Vollz -, jeweils m. w. Nachw.).

    Die erforderlichen Angaben lassen sich auch nicht aus der im Einzelfall aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebotenen Zusammenschau von Rechtsmittelbegründung und angefochtener Entscheidung (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015, a. a. O., juris Rdnr. 25; Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) gewinnen.

    Sie richtet sich daher nach den Regeln des Freibeweisverfahrens (Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O., juris Rdnr. 14; Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 Ws 334 - 336/07 -, juris Rdnr. 12; Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    Abweichungen sind insoweit nur beachtlich, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung - nicht auf einem anderen Sachverhalt - beruhen (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O., m. w. Nachw.).

  • KG, 19.05.2020 - 5 Ws 113/19

    Verschwiegenheitspflichten der Psychotherapeuten einer PTB und Voraussetzungen

    cc) Das Kammergericht hat ferner entschieden, dass es im Hinblick auf die Aufgabe des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen (§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StVollzG Bln) als Orientierungsrahmen (ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2013 - 2 BvR 1582/13 -, juris Rdnr. 4 und stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05 -, juris Rdnr. 16; KG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - 2 Ws 176/11 Vollz -, juris Rdnr. 14, und 21. Juli 2010 - 2 Ws 117/10 Vollz -, juris Rdnr. 10 [jeweils zu § 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG]; Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz - und 1. September 2017, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) im Sinne eines "Fahrplans für den Vollzugsablauf" (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., S. 197 zu § 9 StVollzG Bln) geboten ist, eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage, sowohl betreffend die tatsächlichen Umstände als auch die persönliche Einschätzung durch die an der Vollzugsplanung maßgeblich Beteiligten, zu schaffen (vgl. jeweils KG, a. a. O.; Senat, a. a. O.; m. w. Nachw.).

    Die möglichst umfassende, aussagekräftige Einschätzung der Persönlichkeit sowie des Verhaltens eines Gefangenen und die darauf aufbauende Entscheidung über die weiteren Behandlungsschritte beruht unter anderem auf einer Vielzahl von Beobachtungen, die nur über einen längeren Zeitraum und in unterschiedlichen Situationen des Haftalltags gewonnen werden können, um sodann beurteilt, gewichtet, gegebenenfalls auch revidiert zu werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O.).

    In ihr sollen verschiedene fachliche Sichtweisen über den Gefangenen zusammengeführt und ausgetauscht werden (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., S. 199 zu § 9 StVollzG Bln; Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O.).

    Betreffend § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG, der die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde von dem Erfordernis der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung abhängig macht und in seinen Voraussetzungen insoweit denjenigen des § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG vergleichbar ist, hat der Senat diese Frage ebenfalls bislang - anders als mehrere Oberlandesgerichte, die die Anwendbarkeit des § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG jeweils verneint haben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 4 Ws 69/10 -, juris Rdnr. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 2011 - 3 Ws 836/11 [StVollz] -, juris Rdnr. 5; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 3 Vollz [Ws] 43/08 -, juris Rdnr. 9; vgl. auch [zum SichVVollzG NRW] OLG Hamm, Beschluss vom 16. September 2015 - III-1 Vollz [Ws] 446/14 -, juris Rdnr. 16, sowie [zum BayUVollzG] OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 1 Ws 377/14 -, juris Rdnr. 42) - nicht entschieden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O.).

  • KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19

    Widerruf von Vollzugslockerungen bei Verdacht einer Straftat

    bb) Es ist ferner nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln durch das Kammergericht bereits entschieden worden, dass auf der Tatbestandsseite bei der Prüfung der Voraussetzungen, ob der Gefangene die Anforderungen für den offenen Vollzug erfüllt oder nicht (mehr) erfüllt, der Justizvollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zukommt und wie die Einhaltung dieses Beurteilungsspielraums gerichtlich überprüfbar ist (z. B. Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2019, a. a. O., 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz -, 29. Oktober 2018 - 5 Ws 124/18 Vollz - und 12. September 2017 - 5 Ws 177/17 Vollz - m. w. Nachw.).

    b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG würde voraussetzen, dass von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder gerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O., m. w. Nachw.), wobei die Abweichung auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen muss (Senat, a. a. O., m. w. Nachw.).

  • KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19

    Haftraumrevision: Zulässiger Umfang und Modalitäten der Durchsuchung der

    Eine Entscheidung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nur dann, wenn die dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung auf Tatsachen oder Beweismitteln beruht, über die der Betroffene zuvor nicht sachgerecht unterrichtet wurde oder zu denen er sich nicht äußern konnte, (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 15; Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz -).

    Diese können vielmehr keine Geltung beanspruchen, wenn der Beschwerdeführer nicht nur eine bloße Verletzung der Amtsaufklärungspflicht, sondern einen durchgreifenden Verfahrensmangel geltend macht, an dem der angefochtene Beschluss offensichtlich leidet (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 26, 48 ff.; Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz - und vom 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz -, juris Rn. 12; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 StVollzG Rn. 4).

  • KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19

    Ausgleichsentschädigung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 12. September 2019 - 5 Ws 133/19 Vollz -, 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz - und 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rdnr. 11, jeweils m. w. Nachw.).

    Denn das Gericht ist verpflichtet, Äußerungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen einzubeziehen (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. März 2019 - 2 BvR 2721/16 -, juris Rdnr. 17; Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019, a. a. O., und 10. März 2017, a. a. O., juris Rdnr. 12; jeweils m. w. Nachw.).

  • KG, 11.11.2020 - 5 Ws 179/20

    Erfolgloser Antrag eines Strafgefangenen auf Unterbringung in einem

    Abweichungen sind insoweit jedoch nur beachtlich, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung und nicht lediglich auf einem anderen Sachverhalt beruhen (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz - und vom 18. März 2016 - 5 Ws 167/15 Vollz -, jew. m. w. Nachw.).
  • KG, 14.06.2022 - 5 Ws 93/22

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines ehemaligen in einer Entziehungsanstalt

    Letzteres ist im Straf- oder Maßregelvollzug insbesondere dann der Fall, wenn die Maßnahme sich über die Erledigung hinaus nachteilig auf den weiteren Vollzug - etwa mit Blick auf die Gewährung von Lockerungen -, auf die Entlassungsperspektive oder die Resozialisierungschancen auswirken kann (BVerfG, a.a.O., Rn. 32 ff.; Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz -, juris Rn. 53 ff.; Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 115 StVollzG Rn. 8; Spaniol, a.a.O., Rn. 75).
  • KG, 30.05.2022 - 5 Ws 72/22

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines ehemaligen in einer Entziehungsanstalt

    Letzteres ist im Straf- oder Maßregelvollzug insbesondere dann der Fall, wenn die Maßnahme sich über die Erledigung hinaus nachteilig auf den weiteren Vollzug - etwa mit Blick auf die Gewährung von Lockerungen -, auf die Entlassungsperspektive oder die Resozialisierungschancen auswirken kann (BVerfG, a.a.O., Rn. 32 ff.; KG, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz -, juris Rn. 53 ff.; Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 115 StVollzG Rn. 8; Spaniol, a.a.O., Rn. 75).
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